Als Schnäppchentag ist der „Black Friday“ den
meisten Deutschen ein Begriff. Online-Plattformen und Einzelhändler
vor Ort werben am „Black Friday“ Ende November mit hohen Rabatten und
machen Milliarden-Umsatz. Das Bundespatentgericht in München
verhandelte am Donnerstag darüber, ob ein Unternehmen in Hongkong von
den Händlern Lizenzgebühren für die Verwendung des Begriffs in ihrer
Werbung fordern darf – und sieht dafür gute Argumente.
Schon die ersten Aussagen des Senatsvorsitzenden Franz Hacker
sorgten für einen Zwischenfall: Einer der Unternehmer, die die
Löschung der Marke beantragt hatten, verstand die Erklärungen des
Richters offenbar als Hiobsbotschaft und brach zusammen. Ein Notarzt
behandelte ihn, er kam wieder auf die Beine, dann wurde der Prozess
fortgesetzt. Der Mann sei „zu früh zusammengebrochen“, sagte der
Richter, denn gerade für sein Unternehmen sehe das Gericht gute
Chancen in diesem Rechtsstreit.
Auf der einen Seite stehen der Zahlungsdienstleister Paypal, der
Sportschuhhersteller Puma und ein Dutzend weiterer Unternehmen. Sie
hatten beim Deutschen Patentamt die Löschung des Eintrags „Black
Friday“ als geschützte Wortmarke beantragt – mit Erfolg. Gegen die
Löschung klagt nun die Hongkonger Firma Super Union.
Nach vorläufiger Einschätzung des Gerichts könnte die Wortmarke
„Black Friday“ weitgehend Bestand haben. Bei der Anmeldung 2013 habe
der durchschnittliche deutsche Verbraucher den Begriff vielleicht mit
dem Börsencrash 1929 verbunden, ihn aber nicht – wie die Amerikaner –
auch „als Schlagwort für einen Rabatt-Aktionstag“ verstanden. Es habe
2013 kaum Presseberichte über den Black Friday gegeben, kaum
Schnäppchenwerbung unter diesem Namen, kaum Google
-Suchanfragen und auch keinen Protest des Handels auf
den Eintrag der Wortmarke beim Patentamt.
Anders sehe es bei Online-Aktionen für Elektro- und
Elektronikwaren am Black Friday aus. Die habe es 2013 schon gegeben,
„da erscheint uns ein zukünftiges Freihaltebedürfnis für den Handel
mit diesen Waren nicht ausgeschlossen“. Die freie Verwendung müsste
sich auch auf stationäre Elektronikhändler erstrecken, sagte der
Richter. Auch für Werbedienstleister wie das Internetportal
Black-Friday.de, das schon vor der Anmeldung der Wortmarke auf dem
Markt war, lasse sich ein Freihaltebedürfnis begründen.
„Unter dem Strich eine sehr weitgehende Aufhebung des
Amtsbeschlusses“, die Marke vollständig zu löschen, „aber kein voller
Durchmarsch“ – so fasste der Vorsitzende seine bisherige Einschätzung
zusammen. Am Nachmittag nahmen die Parteien zu den einzelnen Punkten
Stellung. Hacker sagte, das Verfahren sei ungewöhnlich umfangreich,
schon das Verfahren beim Patenamt habe 15 Leitzordner gefüllt. Wann
das Urteil gefällt wird, ist offen.(DPA)