Der Warenhauskonzern Galeria Karstadt Kaufhof muss auch weiterhin die
Verkaufsfläche seiner Warenhäuser in Nordrhein-Westfalen auf 800
Quadratmeter beschränken. Das Oberverwaltungsgericht in Münster lehnte am
Donnerstag einen Eilantrag ab, mit dem sich der Handelsriese gegen die vom
Land NRW zur Bekämpfung der Corona-Krise angeordnete Begrenzung der
Verkaufsfläche gewehrt hatte.
Es sei voraussichtlich nicht zu beanstanden, dass das Land durch die
Beschränkung der Verkaufsfläche Kundenströme steuern und damit neue
Infektionsketten reduziere wolle, befand das Gericht. Der Beschluss ist
unanfechtbar.
Nordrhein-Westfalen erlaubt die Öffnung von Geschäften, wenn die
Verkaufsfläche 800 Quadratmeter nicht überschreitet. Ausgenommen von der
Flächenbegrenzung sind allerdings neben Lebensmittelläden ausdrücklich auch
Buchhandlungen, Einrichtungshäuser, Babyfachmärkte und Verkaufsstellen des
Kfz- und des Fahrradhandels. Dagegen hatte sich Galeria Karstadt Kaufhof
gewehrt.
Das Oberverwaltungsgericht räumte ein, es sei gegenwärtig offen, ob es mit
Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz sachlich gerechtfertigt sei, dass
großflächige Einzelhandelsgeschäfte ihre Verkaufsfläche auf 800
Quadratmeter reduzieren müssten, während andere nicht der Grundversorgung
dienende Handelsgeschäfte auf gesamter Fläche öffnen dürften. Trotzdem sei
bei der Bewertung der Folgen einer Eilentscheidung gegenwärtig nicht davon
auszugehen, dass den wirtschaftlichen Belangen des Warenhauskonzerns ein
deutlich größeres Gewicht zukomme als den vom Land vorgetragenen Interessen
des Gesundheitsschutzes. (dpa)